Sonderprivatauszug beantragen

In einem Sonderprivatauszug erscheinen alle Urteile, welche ein Berufsverbot, ein Tätigkeitsverbot oder auch ein Kontaktverbot enthalten, sofern das Verbot zum Schutz von Minderjährigen bzw. anderen schutzbedürftigen Personen erlassen wurde. Wer einen Sonderprivatauszug beantragen möchte, hat zwei Möglichkeiten, um diesen Auszug in den Händen zu halten. Einerseits hat man die Möglichkeit auf einen traditionellen Papierauszug, der mit der Post zugestellt wird. Andererseits hat man auch die Möglichkeit, einen elektronischen, digital signierten Auszug im PDF-Format zu bekommen.

In welchen Sprachen wird der Sonderprivatauszug ausgestellt?
Die Auszüge mit Urteilen erscheinen wunschgemäß in Deutsch, Italienisch oder Französisch. Auszüge ohne Urteile können in den Sprachen Deutsch, Englisch, Italienisch und Französisch ausgestellt werden. Das Urteil erscheint so lange in diesem Auszug, solange das Berufsverbot, Tätigkeitsverbot oder Kontaktverbot gilt.
Was kann man bei Fehlern machen?
Wer einen Sonderprivatauszug beantragt hat und einen Fehler feststellt, wird unbedingt wollen, dass der Fehler aus dem Auszug entfernt. Aber auch wer mit dem Inhalt nicht einverstanden ist, hat Möglichkeiten, den Auszug ändern zu lassen. Trotz aller Sorgfalt kann es in äußerst seltenen Fällen vorkommen, dass Fehler bestehen. In diesem Fall muss der Auszug, eine Kopie eines amtlichen Ausweises und einen Vermerk, was nicht stimmt, an die zuständige Stelle zu schicken.
Wann muss man einen Sonderprivatauszug beantragen?
Wer sich für eine berufsmäßige oder andere organisierte außerberufliche Tätigkeit, die einen regelmäßig stattfindenden Kontakt mit schutzbedürftigen Personen umfasst, bewirkt oder eine solche Tätigkeit ausübt, muss an die Stelle einen Sonderprivatauszug senden.
Eine Beglaubigung wird meist dann notwendig, wenn sie von einer ausländischen Behörde und/oder Botschaft verlangt wird. Hierfür muss man sich vorrangig bei der entsprechenden Behörde informieren, ob eine solche Beglaubigung notwendig wird.